Satzung
Rhombus e.V. — Fassung vom 13. Januar 2026 (Änderungsversammlung), ursprünglich beschlossen in der Gründungsversammlung am 11. September 2025 in Bad Tölz
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Rhombus“. Nach der Eintragung lautet sein Name „Rhombus e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Bad Tölz.
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Isarwinkel gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 5 Abgabenordnung.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Förderung zeitgenössischer, experimenteller und interdisziplinärer Kunst- und Kulturformen, insbesondere in den Bereichen Tanz, Musik und Performance,
- die Organisation und Durchführung kultureller Veranstaltungen, Tanzkunstformate, Workshops, Ausstellungen, Performances sowie kultureller Bildungsangebote,
- die Förderung kultureller Bildung sowie des künstlerischen Nachwuchses, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen,
- die Förderung des Zugangs zu Kunst und Kultur für eine breite Öffentlichkeit durch niedrigschwellige und inklusive Angebote,
- die Förderung regionaler Kulturarbeit sowie die Vernetzung von Künstlerinnen und Künstlern im Isarwinkel,
- die Bereitstellung von Infrastruktur, Technik, Räumen und Wissen zur Umsetzung der satzungsgemäßen Zwecke.
- Mit der Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung dieser Aufgaben können Dritte beauftragt werden.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vermögen des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist demokratisch aufgebaut, sowie parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
- Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Aufwendungen. Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten können Ehrenamtspauschalen gemäß § 3 Nr. 26a EStG sowie Übungsleiterpauschalen gemäß § 3 Nr. 26 EStG gezahlt werden.
- Vorstandsmitglieder dürfen für Leistungen außerhalb ihrer Vorstandstätigkeit nur auf Grundlage eines gesonderten, marktüblichen Vertrags und eines Vorstandsbeschlusses ohne Beteiligung der betroffenen Person vergütet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
- Der Verein unterscheidet zwischen
- Aktiven Mitgliedern — sie wirken an der Vereinsarbeit mit und sind stimmberechtigt,
- Fördermitgliedern — sie unterstützen den Verein finanziell und sind nicht stimmberechtigt,
- Ehrenmitgliedern — sie werden durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung ernannt, sind beitragsbefreit und nicht stimmberechtigt.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand und ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Details zu den Mitgliedsbeiträgen regelt die Beitragsordnung.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Fördermitglieder leisten einen freiwilligen Beitrag.
- Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind zu einem fairen und liebevollen Miteinander verpflichtet und unterstützen die Vision des Vereins.
- Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Alle Mitglieder haben die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes einzuhalten.
- Die Mitglieder haben die Pflicht, die festgesetzten und sonstigen fälligen Leistungen entsprechend der Gebührenordnung des Vereins rechtzeitig zu erbringen.
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Mitgliederversammlungen und sonstigen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Die Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber Anträge zu stellen.
- Die Angebote und Veranstaltungen des Vereins richten sich grundsätzlich an die Öffentlichkeit.
§ 7 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
- Rechte & Pflichten des Vorstands werden durch die Geschäftsordnung des Vorstands festgelegt.
- Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus vier gleichberechtigten Vorsitzenden.
- Alle vier Vorsitzenden müssen natürliche Personen und Mitglied des Vereins sein.
- Die Vorsitzenden müssen aus ihren Reihen jeweils eine Person bestimmen, die
- die Funktion des Kassenwarts übernimmt, sowie
- für die inhaltliche Ausrichtung des Vereins zuständig ist.
- Die Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Der gewählte Vorstand kann mit Mehrheitsentscheid für die Dauer der laufenden Amtszeit des aktuellen Vorstands weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand ernennen und abberufen.
- Der Verein wird nach außen durch zwei der vier gewählten Vorstandsvorsitzenden gemeinschaftlich vertreten. Mitglieder des erweiterten Vorstands haben keine Vertretungsbefugnisse.
- Der Vorstand organisiert die laufenden Geschäfte des Vereins.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende für inhaltliche Ausrichtung, aus Paritätsgründen, zwei Stimmen.
- Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens drei aller Vorstandsvorsitzenden anwesend sind.
- Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
- Sie ist zuständig für:
- Wahl und Entlastung der Vorstandsvorsitzenden,
- Satzungsänderungen,
- Beitragsfestsetzung,
- Festlegung der 2 Kassenprüfer, welche nicht Mitglied des Vorstands oder Angestellte sein dürfen,
- Festlegung der Ziele des Vereins,
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
- Entscheidungen über Anträge,
- Auflösung des Vereins.
- Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per E-Mail. Dabei muss die Tagesordnung bekanntgegeben werden.
- Der Vorsitzende für inhaltliche Ausrichtung leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
- Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
- Bericht des Vorstands,
- Bericht des Kassenprüfers,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl des Vorstands,
- Wahl von zwei Kassenprüfern,
- Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
- Anträge an die Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Die schriftliche Form ist auch gewahrt, wenn der Antrag per E-Mail erfolgt. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern möglichst bald nach dem Eingang per E-Mail mitgeteilt werden.
- Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und nach Ende von mindestens zwei Vorsitzenden zu unterzeichnen. Dazu wird zu Beginn jeder Sitzung von den Vorsitzenden ein Protokollführer aus dem Kreise der Vorstandsmitglieder bestimmt.
§ 10 Auflösung und Vermögensbindung
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, bzw. fällt das Vereinsvermögen an die Brücke Oberland e.V. Weilheim — oder deren Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.
§ 11 Inkrafttreten
- Diese Satzung wurde ursprünglich in der Gründungsversammlung am 11. September 2025 in Bad Tölz beschlossen. Die vorliegende, geänderte Fassung der Satzung wurde in der Änderungsversammlung vom 13. Januar 2026 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Satzung vom 13. Januar 2026 — Rhombus e.V.